Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2026
Was ist ein Mediationsantrag?
Die Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem eine unabhängige und unparteiische Mediatorin oder ein Mediator die Parteien dabei unterstützt, ihre privatrechtliche Streitigkeit durch Verhandlung zu lösen. Die mediierende Person entscheidet nicht wie ein Gericht, wer Recht hat, und kann keine Lösung aufzwingen. Inhalt und Umfang einer Einigung werden von den Parteien selbst bestimmt.
Wer einen Anwalt in Antalya oder einen Anwalt in Serik konsultiert, sollte zunächst klären, ob es sich um eine freiwillige Mediation oder um eine gesetzlich vorgeschriebene Mediation als Prozessvoraussetzung handelt. Davon können Antragstelle, Auswahl der mediierenden Person, gesetzliche Bearbeitungsdauer und Auswirkungen auf Verjährungs- oder Ausschlussfristen abhängen.
Freiwillige und obligatorische Mediation
Bei der freiwilligen Mediation entscheiden sich die Parteien aus eigenem Willen für eine außergerichtliche Lösung. Eine Partei kann die Mediation vor oder während eines Gerichtsverfahrens vorschlagen; die andere Partei ist grundsätzlich frei, die Einladung anzunehmen oder abzulehnen.
Bei der obligatorischen Mediation ist der vorherige Antrag gesetzliche Voraussetzung für bestimmte Klagen. Die Pflicht betrifft nur die Einleitung des Verfahrens, nicht den Abschluss eines Vergleichs. Kommt keine Einigung zustande, kann nach Erstellung des abschließenden Nichteinigungsprotokolls Klage erhoben werden.
Welche Streitigkeiten betroffen sind, wird im Beitrag In welchen Verfahren ist obligatorische Mediation vorgeschrieben? erläutert.
Wo wird der Antrag gestellt?
Bei einer Mediation als Prozessvoraussetzung wird der Antrag grundsätzlich bei der Mediationsstelle des Gerichtsgebäudes gestellt, das für die spätere Klage örtlich zuständig wäre. Gibt es dort keine besondere Mediationsstelle, nimmt die hierfür bestimmte Geschäftsstelle des Friedensgerichts den Antrag entgegen.
Die örtliche Zuständigkeit kann sich aus dem Wohn- oder Geschäftssitz der Gegenseite, dem Erfüllungsort eines Vertrags, der Lage einer Immobilie oder einer besonderen gesetzlichen Zuständigkeitsregel ergeben. Eine rein praktische Nähe zum Wohnort des Antragstellers genügt nicht immer.
Kann eine Partei den Antrag allein stellen?
Ja. Für die Eröffnung eines obligatorischen Mediationsverfahrens ist keine vorherige Unterschrift oder Zustimmung der Gegenseite erforderlich. Die antragstellende Partei teilt der Stelle alle bekannten Identitäts-, Adress- und Kontaktdaten mit. Die zuständige Stelle und die bestellte mediierende Person versuchen anschließend, die andere Partei zu erreichen und zur ersten Besprechung einzuladen.
Bei freiwilliger Mediation können die Parteien gemeinsam eine im Register eingetragene Person auswählen. Eine Partei kann auch allein Kontakt aufnehmen und um Übersendung einer Einladung bitten; die Teilnahme der anderen Seite bleibt freiwillig.
Erforderliche Angaben und Unterlagen
| Angabe oder Unterlage | Zweck | Praktischer Hinweis |
|---|---|---|
| Daten der antragstellenden Partei | Name, Identitäts- oder Steuernummer, Anschrift und Kontakt | Die Angaben sollten mit amtlichen Registern übereinstimmen. |
| Daten der Gegenseite | Name oder Firma und alle bekannten Kontaktdaten | Letzte bekannte Anschrift, Telefonnummer und E-Mail sollten angegeben werden. |
| Gegenstand der Streitigkeit | Kurze Beschreibung des Rechtsverhältnisses und Konflikts | Der Antrag muss den verhandelten Streit ausreichend bestimmbar machen. |
| Forderungen und Beträge | Hauptforderung, Schadensersatz, Zinsen oder anderes Ergebnis | Einzelne Positionen und Berechnung sollten getrennt dargestellt werden. |
| Wesentliche Nachweise | Vertrag, Rechnung, Zahlung, Mahnung oder andere Grundunterlage | Nicht jede Anlage muss bei Antragstellung eingereicht werden, der Streit muss aber verständlich sein. |
| Zuständigkeitsbezug | Grund für die ausgewählte Mediationsstelle | Wohnsitz, Erfüllungsort oder Immobilienbezug sollten erläutert werden. |
Fallen bei der Antragstellung Gebühren an?
Für die bloße Einreichung eines obligatorischen Mediationsantrags bei der gerichtlichen Stelle wird grundsätzlich keine Antragsgebühr erhoben. Vergütung und notwendige Auslagen richten sich nach dem Gesetz, dem Ergebnis des Verfahrens und dem jährlich geltenden Mindestvergütungstarif für Mediation.
Bei freiwilliger Mediation sollten Vergütung, Umsatzsteuer, mögliche Auslagen und die Verteilung zwischen den Parteien vor Beginn der inhaltlichen Gespräche schriftlich geklärt werden. Für einen Antrag im Jahr 2026 ist der aktuelle Tarif zu verwenden; Beträge aus früheren Jahren dürfen nicht übernommen werden.
Wie wird die mediierende Person bestimmt?
Bei obligatorischer Mediation bestellt die Mediationsstelle eine im offiziellen Register eingetragene Person. Haben sich die Parteien auf eine registrierte Person geeinigt, kann diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingesetzt werden. Umstände, die Zweifel an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit begründen könnten, müssen offengelegt werden.
Nach der Bestellung erhält die mediierende Person die verfügbaren Kontaktdaten, informiert die Parteien über das Verfahren und lädt sie mit geeigneten Kommunikationsmitteln zur ersten Besprechung ein. Kontaktversuche und Einladungen werden dokumentiert.
Wie lange dauert die Mediation?
Nach der allgemeinen Regel soll eine obligatorische Mediation innerhalb von drei Wochen nach Bestellung abgeschlossen werden. Bei zwingender Notwendigkeit kann die Frist einmalig um höchstens eine Woche verlängert werden. Für handelsrechtliche Geld- und Schadensersatzforderungen gilt eine besondere Dauer von sechs Wochen mit einer möglichen Verlängerung um höchstens zwei Wochen.
Andere Spezialgesetze können abweichende Fristen vorsehen. Deshalb sollte nicht angenommen werden, dass jedes Mediationsverfahren denselben Zeitrahmen hat.
Auswirkung auf Verjährung und Ausschlussfristen
Vom Antrag bei der Mediationsstelle bis zur Erstellung des abschließenden Protokolls ruht die Verjährung, und gesetzliche Ausschlussfristen laufen nach den Regeln der obligatorischen Mediation nicht weiter. Antragstag und Abschlussdatum sollten deshalb sorgfältig dokumentiert werden.
Dringende gerichtliche Maßnahmen wie einstweilige Verfügung oder Arrest müssen gesondert geprüft werden. Eine Mediation darf nicht dazu führen, dass erforderlicher vorläufiger Rechtsschutz unterbleibt.
Wie endet das Verfahren?
Das Verfahren endet durch vollständige oder teilweise Einigung, Nichteinigung, Nichterreichbarkeit einer Partei oder aus einem anderen gesetzlich anerkannten Grund. Die mediierende Person erstellt ein Abschlussprotokoll. Bei einer gescheiterten obligatorischen Mediation wird dieses Dokument für die spätere Klage benötigt.
Eine Einigung sollte Parteien, Pflichten, Beträge, Zahlungsdaten, Sicherheiten, Kosten und Folgen eines Verzugs eindeutig regeln. Ob die Vereinbarung unmittelbar als vollstreckbarer Titel wirkt oder eine Vollstreckbarerklärung benötigt, hängt von Unterschriften und Streitgegenstand ab.
Häufig gestellte Fragen
Kann der Mediationsantrag von nur einer Partei gestellt werden?
Ja. Bei obligatorischer Mediation kann eine Partei allein den Antrag stellen; die Gegenseite wird anschließend eingeladen.
Was ist zu tun, wenn die aktuelle Anschrift der Gegenseite unbekannt ist?
Alle verfügbaren Identitäts- und Kontaktdaten sollten angegeben werden. Unvollständige Angaben können die Kontaktaufnahme verzögern.
Darf ein Rechtsanwalt an der Mediation teilnehmen?
Ja. Die Partei kann persönlich oder durch einen Rechtsanwalt mit der erforderlichen besonderen Vollmacht teilnehmen.
Bedeutet die Antragstellung, dass die Forderung der Gegenseite anerkannt wird?
Nein. Der Antrag ist kein Schuldanerkenntnis und verpflichtet nicht zur Annahme eines Vergleichsvorschlags.
Kann während einer obligatorischen Mediation Klage erhoben werden?
Die Klage, für die die Mediation Prozessvoraussetzung ist, sollte grundsätzlich das Abschlussprotokoll abwarten. Dringender Rechtsschutz wird gesondert beurteilt.
Was geschieht, wenn eine Mediationsvereinbarung nicht erfüllt wird?
Die Vollstreckung richtet sich nach Inhalt, Unterschriften und einer gegebenenfalls erforderlichen Vollstreckbarerklärung.
Den Mediationsantrag auf den konkreten Streit abstimmen
Ein wirksamer Antrag verbindet die richtige Mediationsstelle, vollständige Parteidaten, klare Forderungen und laufende Fristen. Rechtsanwältin Selin ÖNEM KONUR kann im Rahmen von Likya Hukuk Danışmanlık prüfen, ob die Mediation vorgeschrieben ist und wie Antrag und Verhandlungsstrategie vorbereitet werden sollten. Für Unterstützung nutzen Sie bitte unsere Kontaktseite.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Mediation nach türkischem Recht. Zuständigkeit, Pflichtumfang, Spezialfristen und Vollstreckbarkeit müssen für die konkrete Streitigkeit geprüft werden.